Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der schweco GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an und widersprechen diesen schon jetzt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §§ 14, 310 Absatz 1 BGB.

§ 2 Vertragsschluss
Unser Angebot ist freibleibend. Unser Angebot stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes dar (invitatio ad offerendum). Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, behalten wir uns vor, diese innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Inhaltlich abweichende Auftragsbestätigungen stellen ein neues Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.

§ 3 Unterlagen
1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von 2 Wochen annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Verzug
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wobei der Tag der Rechnungsstellung maßgeblich ist. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das umseitig genannte Geschäftskonto. Abweichende Zahlungsformen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen von uns unverschuldet veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
3. Weitere Leistungen wie z.B. Transport, Verpackung und Versand werden gegebenenfalls gesondert berechnet und in der Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) bei erfolgter Lieferung sofort fällig. Der Käufer kommt spätestens in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Einer gesonderten Mahnung bedarf es in diesem Fall nicht.
5. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird nicht ausgeschlossen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Vorauszahlung und Sicherheitsleistung
1. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Mängelrügen schieben die Verpflichtung zur Zahlung nicht auf.
3. Gehen nach Geschäftsabschluss Auskünfte über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers ein, die eine Kreditgewährung nicht mehr rechtfertigen, sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und/oder noch nicht fälliger Ansprüche aus den von uns noch nicht erfüllten Verträgen unter Fristsetzung zu beanspruchen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nach angemessener Fristsetzung nicht nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten und einen etwaigen Schadensersatz geltend machen. Lieferungsverpflichtungen können bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verweigert werden. Eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ist insbesondere anzunehmen bei Hingabe ungedeckter Schecks, bei Wechselprotesten, bei fruchtlosen Pfändungen, bei einer Zwangsverwaltung, bei einer Zwangseinstellung, bei Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens.

§ 6 Lieferzeit, Lieferverzug
1. Die von uns angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware und gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt, oder die Lieferbereitschaft dem Käufer mitgeteilt wird. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern es dem Käufer im Einzelfall zumutbar ist.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Käufer als verbindlich bestätig worden ist.
3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haften wir für etwaig entstandene Schäden gemäß der Regelungen in § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 5 % des Lieferwertes.
5. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretene Umstände entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. Wir werden den Käufer von derartigen Vorkommnissen in Kenntnis setzen. In diesen Fällen ist der Käufer insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen. Wird uns die Lieferung aufgrund solcher Ereignisse auf Dauer unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall scheiden Schadensersatzansprüche des Käufers aus.

§ 7 Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

§ 8 Mängelrüge, Gewährleistung
1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine Mangelanzeige hat schriftlich zu erfolgen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab erfolgter Lieferung. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich ordnungsgemäßer Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Eine Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, mit der Rechtsfolge, dass der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern kann.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 9 Haftung
1. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
2. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht.  Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern soweit der Wert der Ware dies erfordert. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung wird schon jetzt angenommen. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des  Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Gericht seines Wohnsitzes zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz unserer Hauptniederlassung. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

§ 12 Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.                                         V.09/16

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